DIE AKTUELLEN BEITRAGS- UND GEBÜHRENSÄTZE BETRAGEN:
Beitragssätze für Grundstücks- und Geschossflächenberechnung (BGS § 7 Beitragssatz)
Zählergrundgebühr bzw. Bereitstellungsgebühr (BGS § 10a Grundgebühr)
Die Bereitstellungsgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit
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Dauerdurchfluss Q3 |
Nenndurchfluss Qn |
Bereitstellungsgebühr pro Jahr |
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bis 4 m³/h |
bis 2,5 m³/h |
130,00 € / Jahr |
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bis 10 m³/h |
bis 6 m³/h |
140,00 € / Jahr |
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bis 16 m³/h |
bis 10 m³/h |
180,00 € / Jahr |
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bis 30 m³/h |
bis 30 m³/h |
200,00 € / Jahr |
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über 30 m³/h |
über 30 m³/h |
260,00 € / Jahr |
Verbrauchsgebühr (BGS § 11 Verbrauchsgebühr, Abs. 3)
Die Gebühr beträgt je Abrechnungsperiode von 0 bis 500 Kubikmeter entnommenen Wassers 1,80 € netto, für die darüberhinausgehende Menge entnommenen Wassers 1,60 € je Kubikmeter.
Bauwasser (BGS § 11 Verbrauchsgebühr, Abs. 4)
Die Gebühr für Bauwasser beträgt bis zum Einbau des Wasserzählers pauschal 110,00 € (netto) für die Bauzeit von maximal drei Jahren. Bei längerer Bauzeit wird eine erneute Pauschalgebühr in der wie in Satz 1 genannten Höhe fällig.
Ausgabe eines beweglichen Wasserzählers (BGS § 11 Verbrauchsgebühr, Abs. 5)
